Räum- und Streupflicht sowie Winterdienst

Von Seiten der Bauhöfe bzw. der mit dem Winterdienst beauftragten Unternehmen ist der Umfang des Winterdienstes in erster Linie nach den Verkehrsbedürfnissen ausgerichtet, d.h. nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Art und Menge des Verkehrs und den besonderen örtlichen Verhältnissen. Aus diesem Grund wurden die Straßen in den einzelnen Orten in entsprechende Dringlichkeitsstufen eingeteilt und in einem Räum- und Streuplan festgehalten. Die Einteilung in diese Dringlichkeitsstufen bestimmt u.a. auch die Reihenfolge des Räumens und Streuens.

Die Verkehrsteilnehmer werden bei winterlichen Verhältnissen angehalten, auf eine vorsichtige Fahrweise und eine entsprechende Winterbereifung ihres Fahrzeuges zu achten. Um den gemeindlichen bzw. gemeindlich beauftragten Winterdienstfahrzeugen und Räumdiensten deren ohnehin schwierige Arbeit zu erleichtern, wird um Beachtung folgender Hinweise gebeten:

  • Parken des Fahrzeuges möglichst nicht auf öffentlichen Straßen bzw. nur auf einer Straßenseite, denn die Räum- und Streufahrzeuge benötigen eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 Metern. Parkende Fahrzeuge sind ein Problem, welches das Räumen einer Straße oft unmöglich machen. Ein Winterdienstfahrzeug ist aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mit dem sonstigen Unimog bzw. Fahrzeug zu vergleichen. Die Fahrbahnen sind zusätzlich meist von beiden Seiten her durch Schneemassen eingeschränkt und ein Manövrieren des Winterdienstfahrzeuges mit Pflug ist weitaus schwieriger. Parkende Fahrzeuge behindern somit zumeist den Winterdienst. Einerseits sind diese Stellen vom Räumen bzw. Streuen ausgenommen, andererseits behindern im Einzelfall parkende Fahrzeuge das Räumen und Streuen der gesamten Straße. Ist ein Räumen trotz parkender Fahrzeuge möglich, so muss der Eigentümer des parkenden Fahrzeuges davon ausgehen, dass sein Fahrzeug nach dem Vorbeifahren des Räumfahrzeuges von Schneemassen eingebaut ist. Daher ist speziell im Winter darauf zu achten, das Fahrzeug nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück abzustellen, sodass sowohl der Schneepflug als auch der Schulbus ungehindert die Straße befahren können. Ist ein Abstellen der Fahrzeuge auf der Straße unumgänglich, so werden die Eigentümer in einem Straßenzug gebeten, sich auf eine „Parkseite“ zu einigen.
  • Leider werden die Arbeiten oft durch überhängende Hecken und Sträucher behindert. Schneiden Sie bitte daher Ihre Hecken und Sträucher bis auf die Grundstücksgrenze zurück.
  • Häufig beschweren sich Bürger darüber, dass die von ihnen vom Schnee befreiten Grundstücksausfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit, wenn auch meist niedrigen, Schneewällen versehen werden. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das Räumschild des Fahrzeugs generell zum Fahrbahnrand hingedreht sein muss. Eine Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte ist – außer wenn sie nur vorübergehend erfolgt –verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist aus mehreren Gründen nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Räumflächen noch einmal freizuräumen. Diese leider nicht zu vermeidende Zumutung ist durch die herrschende Rechtsprechung unzweifelhaft bestätigt. Die gemeindlichen Räumdienste werden durch langsames Fahren der Räumfahrzeuge versuchen, derartige Störungen, soweit es möglich ist, zu vermeiden. Die Mitarbeiter des Winterdienstes sind stets bemüht, ihren Räum- und Streudienst so zu gestalten, dass dieser möglichst optimale Verkehrsbedingungen im Winter gewährleistet.
  • Vom eigenen Grundstück oder dem Gehweg geräumter Schnee ist nicht auf der bereits geräumten Fahrbahn oder öffentlichen Flächen zu lagern.
  • Der an besonders steilen Straßen u.U. in Streukisten bereitgestellte Streusand bzw. -splitt dient ausschließlich dazu, liegengebliebenen Fahrzeugen eine kurzfristige Anfahrhilfe zu ermöglichen. Er darf deshalb nicht dazu benutzt werden, um der Streupflicht im öffentlichen Straßen- und Gehwegbereich nachzukommen.

Die Beachtung der Hinweise trägt nicht nur zu einer bestmöglichen Räumung von Verkehrsflächen bei, sondern entlastet auch die Mitarbeiter des Räum- und Winterdienstes. Diese sind bemüht, die Aufgabe des Winterdienstes zum Wohle der Bürger und Verkehrsteilnehmer zu erfüllen. Es wird jedoch um Verständnis gebeten, dass der Winterdienst in der Stadt Mendig und den Ortsgemeinden nicht sofort bei Beginn des Schneefalls oder auftretender Glätte überall gleichzeitig agieren kann, sondern die Räumung entsprechend der Dringlichkeitsstufen des Räum- und Streuplanes erfolgt.