Gewerbegebiet an der L82

Bell Gewerbegebiet an der L82

Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Bell über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der L 82“ - 1. Änderung

Der Rat der Gemeinde Bell hat am 26.02.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L82“ - 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung, als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L 82“ - 1. Änderung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.                                          

I.              Einsichtnahme
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der L 82“ - 1. Änderung, bestehend aus der Planurkunde und den textlichen Festsetzungen, daneben die Begründung, kann jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3,  56743 Mendig, Zimmer 43, während der Dienststunden:

- montags bis donnerstags
  von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

- freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

II.            Geltungsbereich
In dem abgebildeten unmaßstäblichen Übersichtsplan ist die Lage des Bebauungsplangebietes „Gewerbegebiet an der L 82“ - 1. Änderung ersichtlich (Gebiet im südlichen Bereich der Straße „Am Rothen Berg“). Des Weiteren ergibt sich der Geltungsbereich aus der Planurkunde.

III.           Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 – 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Ortsgemeinde Bell) beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

IV.          Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Bell geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn
1.   die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.   vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Bell unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese ergeht aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 27 GemO.