Cornelius Burg - Klarstellungssatzung
Der Rat der Stadt Mendig hat am 29.09.2020 in öffentlicher
Sitzung für die Grundstücke Gemarkung Obermendig, Flur 6, Flurstück Nr. 147/24
und Nr. 134/4 (teilweise) die Klarstellungssatzung „Cornelius Burg“ gemäß § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird dieser Beschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der heutigen Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. I. Einsichtnahme Die Klarstellungssatzung „Cornelius Burg“, bestehend aus der Satzung selbst, daneben die Begründung, kann jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig, Zimmer 52, während der Dienststunden: montags bis freitags von
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich sind die Unterlagen online abrufbar unter: www.mendig.de > Bürger è Bauen & Wohnen > Bebauungspläne > rechtskräftige Bebauungspläne II. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich ausschließlich auf die o.g. Flurstücke und ist aus dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan (unmaßstäblich) ersichtlich. III. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen Auf die Vorschriften des § 44
Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von
durch die Klarstellungssatzung eintretenden Vermögensnachteilen (gemäß §§ 39 –
42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender
Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. IV. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, unbeachtlich werden, wenn sie gemäß § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Mendig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz (GemO), in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Mendig unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Der
Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese
ergeht aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 27 GemO. - Übersichtsplan (unmaßstäblich) - Mendig,
den 19.11.2020 Hans
Peter Ammel
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