Friedhofsgebührensatzung Rieden
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
SATZUNG über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rieden
Änderung vom 09.03.2020
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht, die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rieden vom 19.04.2006, außer Kraft.
Rieden, den 09.03.2020
gez. Andreas Doll Ortsbürgermeister (Dienstsiegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
in EUR I. REIHENGRABSTÄTTEN a) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung 400,00 b) Urnenreihengrab 250,00 c) Urnenreihengrab anonym 380,00 d) Urnenreihengrab teilanonym 380,00
II. VERLEIHUNG VON NUTZUNGSRECHTEN AN WAHLGRABSTÄTTEN
Verlängerung von Nutzungsrechten nach Ziff. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 40,00 b) eine Doppelgrabstätte 50,00 c) jede weitere Grabstätte 40,00
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1. Erhoben.
III. AUSHEBEN UND SCHLIEßEN DER GRÄBER
Reihengräber 400,00Wahlgräber a) Einzelgrabstelle 400,00 b) Doppel- und weitere Grabstellen für die erste Bestattung 400,00 für jede weitere Bestattung 450,00 Urnengrabstätte 175,00
IV. AUSGRABEN UND UMBETTEN VON LEICHEN UND ASCHEN
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen und vom Friedhofspersonal vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
Für die Aufbewahrung einer Leiche bei einer Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde 100,00 Für die Aufbewahrung einer Leiche vor Überführung auf einen auswärtigen Friedhof 40,00 |