Haushaltssatzung Oretsgemeinde Volkesfeld
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld für das Jahr 2020 vom 08.05.2020 Der Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes und dessen Anlagen wurde gem. § 97 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden Fassung den Einwohnern der Ortsgemeinde Volkesfeld verfügbar gehalten. Die Einreichungsfrist für Vorschläge begann am 23.01.2020 und endete am 05.02.2020.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 GemO folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 766.800 EUR der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 878.730 EUR der Jahresüberschuss / Fehlbetrag auf - 111.930 EUR
2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -72.610 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 112.600 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 298.000 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -185.400 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 258.010 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR verzinste Kredite auf 185.400 EUR zusammen auf 185.400 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: - Grundsteuer A auf 300 v. H. - Grundsteuer B auf 380 v. H. - Gewerbesteuer auf 365 v. H. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden - für den ersten Hund 36,00 EUR - für den zweiten Hund 72,00 EUR - für jeden weiteren Hund 120,00 EUR
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 beträgt 1.102.601,57 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 beträgt 1.044.186,90 EUR, zum 31.12.2017 voraussichtlich 1.003.024,49 EUR, zum 31.12.2018 voraussichtlich 988.305,34 EUR, zum 31.12.2019 voraussichtlich 919.915,34 EUR und zum 31.12.2020 807.985,34.
Volkesfeld, den 08.05.2020
gez. Rudolf Wingender Ortsbürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Volkesfeld sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bestätigt.
Volkesfeld, den 08.05.2020
gez. Rudolf Wingender Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in dem § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Gem. §§ 95 Abs.4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Volkesfeld in Höhe von
185.400 EUR
unter der Voraussetzung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.05.2020 bis 25.05.2020 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig, in der Info-Box vor dem Rathausgebäude wie folgt öffentlich aus:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Volkesfeld, den 08.05.2020
gez. Rudolf Wingender Ortsbürgermeister |