Haushaltssatzung VG Mendig
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Mendig für das Jahr 2020 vom 28.02.2020 Der Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes und dessen Anlagen wurde gem. § 97 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung den Einwohnern der Verbandsgemeinde Mendig verfügbar gehalten. Die Einreichungsfrist für Vorschläge begann am 28.11.2019 und endete am 11.12.2019. Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 GemO in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 8.750.830 EUR der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 9.642.660 EUR der Jahresfehlbetrag auf - 891.830 EUR
im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf - 377.580 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.212.080 EUR die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.346.320 EUR der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 1.134.240 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.511.820 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR verzinste Kredite auf 706.740 EUR zusammen auf 706.740 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 3.500.000 EUR.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Sondervermögen Eigenbetrieb Betriebszweig Abwasserwerk auf 0 EUR Sondervermögen Eigenbetrieb Betriebszweig Wasserwerk auf 590.000 EUR zusammen auf 590.000 EUR
2. Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen Eigenbetrieb Betriebszweig Wasserwerk auf 1.000.000 EUR Sondervermögen Eigenbetrieb Betriebszweig Abwasserwerk auf 300.000 EUR zusammen auf 1.300.000 EUR
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:
a) Wasserwerk:
Von den entgeltsfähigen Kosten gem. § 11 der Entgeltsatzung Wasserversorgung werden 35 % als wiederkehrender Beitrag und 65 % als Benutzungsgebühr erhoben.
Nettoentgelt MwSt. 7% Bruttoentgelt EUR EUR EUR
a) Wiederkehrender Beitrag Wasser je qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche 0,11 0,0070 0,12 b) Benutzungsgebühr je cbm Wasserbezug 1,46 0,1022 1,56 c) Benutzungsgebühr bei Hydranten- entnahme je cbm Wasserbezug 1,46 0,1022 1,56 d) Bauwasser je cbm Wasserbezug 1,46 0,1022 1,56 e) Pauschalbetrag für Standrohrverleih 50,00 3,5000 53,50 bis zu 1 Monat jeder weitere Kalendertag 1,00 0,0700 1,07 f) Einmaliger Beitrag je qm beitrags- pflichtiger Grundstücksfläche 2,95 0,2065 3,16
Auf die laufenden Entgelte werden vierteljährliche Vorausleistungen erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
b) Abwasserwerk:
Die Anteile der entgeltsfähigen
Kosten Schmutzwasser gem. § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung werden zu
35 % als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und Die Anteile
der entgeltsfähigen Kosten Niederschlagswasser gem. § 12 der Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung werden zu 70 % als wiederkehrender Beitrag
Niederschlagswasser und
a) Schmutzwassergebühr je cbm gewichtete Schmutzwassermenge 1,48 EUR b) Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser je qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche 0,09 EUR c) Niederschlagswassergebühr je qm tatsächlicher, bebauter, befestigter und angeschlossener Grundstücksfläche 0,14 EUR d) Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser je qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche 0,20 EUR e) Laufender Kostenanteil der Ortsgemeinden an den Aufwendungen der Straßenoberflächenentwässerung je qm öffentlicher Straßen-, Wege- und Platzfläche 0,43 EUR f) Fäkalschlammabfuhr je cbm abgefahrenem Schlamm 45,00 EUR g) Beseitigung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je cbm abgefahrenen Abwassers 25,00 EUR h) Einmaliger Beitrag für Schmutzwasser je qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche 5,35 EUR i) Einmaliger Beitrag für Niederschlagswasser je qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche 11,13 EUR j) Einmaliger Beitrag pro qm Straßen-, Wege- und Platzfläche 14,90 EUR
Auf die laufenden Entgelte werden vierteljährliche Vorausleistungen erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
§ 7 Umlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 38,5 v. H. allgem. Umlage + 0,192526 v. H. Umlage Sozialhilfeaufwendungen abzüglich einer Variablen zur Umlagesenkung von - 4,161980 v. H., Gesamtumlage von 34,530546 v.H., festgesetzt.
§ 8 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt = 10.193.879,62 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 10.856.642,24 EUR, zum 31.12.2019 voraussichtlich = 10.606.652,24 EUR und zum 31.12.2020 voraussichtlich 9.714.822,24 EUR.
§ 9 Leistungszulagen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
für Leistungsprämien und Leistungszulagen 2.000 EUR.
Mendig, den 28.02.2020 In Vertretung:
gez. Joachim Plitzko I. Beigeordneter
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Mendig sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bestätigt.
Mendig, den 28.02.2020 In Vertretung:
gez. Joachim Plitzko I. Beigeordneter
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in §§ 2 und 5 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVo erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
· für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde in Höhe von 706.740 EUR aufgrund des Ausweises der negativen freien Finanzspitze unter der Voraussetzung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. Diese werden nach den vorliegenden Ausführungen zu den Investitionen auch als gegeben angesehen.
· für den in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen Eigenbetrieb – Betriebszweig Wasserwerk – in Höhe von 590.000 EUR.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.03.2020 bis 13.03.2020 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig, Zimmer 17 wie folgt öffentlich aus:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Die Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes – Wasser- und Abwasserwerk – liegen zur Einsicht vom 05.03.2020 bis 13.03.2020 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig, Zimmer 53 wie folgt öffentlich aus:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Mendig, den 28.02.2020 In Vertretung:
gez. Joachim Plitzko I. Beigeordneter |