Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht.
Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium
geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd.
Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe,
Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen
Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell
bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November
erfolgen.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir stehen denen bei, die ihren
Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen
müssen. Ich weiß, wie groß die Sorgen sind und dass viele auf nähere
Informationen zum Zuschussprogramm warten. Die stehen jetzt fest. Ich
möchte, dass die Hilfen zügig bei den Betroffenen ankommen. In dieser
Krise geht es darum, solidarisch zusammenzustehen, damit wir weiter
vergleichsweise gut durch die Pandemie kommen.“
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:
„Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde.
Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre
Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere
Hilfsangebote für die von den Corona-Regeln besonders betroffenen
Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Bedingungen für die
Beantragung der Hilfen haben wir jetzt geklärt. Abschlagszahlungen
sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November
2020.“
Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Gesamtvolumen:
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
2. Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind
direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe,
Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene
Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch
öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf
der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober
2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb
einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die
nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den
Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren
Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt,
wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt
oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden
bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies
betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants
(geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier
wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent
des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
3. Welche Förderung gibt es?
Mit der
Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75
Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019
gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission.
Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der
Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse
zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum
wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen
Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die
nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben,
kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober
2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt
werden.
4. Anrechnung erhaltener Leistungen:
Andere
staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt
werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie
Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
Wenn
im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt
werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des
Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als
100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei
darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im
Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent
der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt,
die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant
verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für
die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im
Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der
Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung
dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im
November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000
Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe
(75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere
Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im
November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25
Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne
dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
6. Antragstellung:
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die
Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung
beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden
Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt
antragsberechtigt sein.
Fragen und Antworten zu den Novemberhilfen
Auf Landesebene gibt es von Seiten der ISB noch kein konkreten Angaben