Urkunden

Urkunden

Sie benötigen einen urkundlichen Nachweis zu Ihrer Person?

Aus den beim Standesamt geführten Personenstandsbüchern können Ihnen Auskünfte oder Urkunden erstellt werden.

Wer bekommt eine Urkunde?

Die Erteilung von Auskünften bzw. die Ausstellung von Urkunden unterliegt den besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des Personenstandsgesetzes. Danach erhalten nur Personen Auskünfte bzw. Urkunden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren (Eltern, Großeltern) und Abkömmlingen (Kinder, Enkel). Andere Personen können nur dann eine Personenstandsurkunde verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Geschwistern reicht bei Beantragung einer Geburts- oder Sterbeurkunde allerdings schon ein berechtigtes Interesse aus. Wir bitten Sie, sich als berechtigte Person, durch Personalausweis, Reisepass und ggfls. eigene Urkunde, auszuweisen.

Falls Sie nicht zu dem genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten einreichen bzw. Ihr rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Gebühren:

Die Gebühr je Urkunde oder beglaubigte Abschrift beträgt 13,00 EUR; jede weitere Ausfertigung der im gleichen Arbeitsgang angefertigten gleichartigen Urkunde bzw. beglaubigten Abschrift kostet 6,50 EUR.

Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist, insbesondere für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung.