Reisepass wegen Namensänderung durch Heirat oder Lebenspartnerschaft neu beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihren Reisepass benötigen und Ihren Namen wegen Heirat oder Eintrag einer Lebenspartnerschaft geändert haben, ist der alte Reisepass ungültig. Sofern Reisen geplant sind, müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen.

    Sie benötigen einen Reisepass, wenn Sie in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) einreisen möchten. Der deutsche Reisepass ermöglicht es Ihnen, als Touristin oder Tourist ohne Visum in viele Staaten weltweit einzureisen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder durch einen registrierten inländischen Fotodienstleister
    • Urkunde mit aktueller Namensführung, zum Beispiel
      • Geburts-, Heirats-, Eheurkunde 
      • Familienbuch
      • Erklärung über die Namensführung
    • sofern vorhanden und noch nicht entwertet:
      • bisheriger Reisepass
      • vorläufiger Reisepass
      • Personalausweis
      • vorläufiger Personalausweis
      • Kinderreisepass
    • gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde
    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Mendig

    Biometrische Lichtbilder können für 6,00 € direkt im Bürgerbüro erstellt werden. 

    Ab Mai 2025 dürfen nur noch Fotos verwendet werden, die im Bürgerbüro oder von verifizierten Fotogeschäften erstellt wurden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Mendig

    Inhalt der Landesleistung


    Gebühr: 59,50 €
    Vorkasse: Ja
    Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren



    Gebühr: 82,00 €
    Vorkasse: Ja
    Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahre



    Gebühr: 60,00 €
    Vorkasse: Ja
    Reisepass für Antragsteller/­-innen über 24 Jahre



    Gebühr: 37,50 €
    Vorkasse: Ja
    Reisepass für Antragsteller/­-innen unter 24 Jahren
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mindestens 2 Wochen.

    Frist: 2 Wochen

  • Rechtsgrundlage