Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
 - Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
 
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
 - gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
 - Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
 - Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
 - 
  die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
  
 
Welche Gebühren fallen an?
Abhängig vom Aufwand 40 bis 300 EUR.
Gemäß Nr. 21.2.4 der Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts zur Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts.
Bearbeitungsdauer
Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis zu 14 Tage.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
 
Kurztext
- Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
 - für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen außerhalb des Jahreswechsels ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig
 - Einzelfallentscheidung aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfangs des Feuerwerkes
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  zuständig: örtlich zuständige Sprengstoffbehörde
  
 
Anträge / Formulare