Grund sind die eichrechtlichen Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und
Eichverordnung (MessEV). Sie regeln den Austausch von Wasserzählern spätestens alle sechs Jahre. Der Eigenbetrieb hat die Firma Lorenz GmbH aus Thür beauftragt, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
Nach der Satzung über die Versorgung mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der VG Mendig – Allgemeine Wasserversorgungssatzung – haben der Grundstückseigentümer und die Benutzer die erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen und den Beauftragten des Eigenbetriebes ungehindert Zutritt zur Wasserzählereinrichtung zu gestatten. Die mit dem Austausch eines Wasserzählers verbundenen Kosten sind mit den Benutzungsgebühren abgegolten. Sollten im Zusammenhang mit dem Austausch zusätzliche Arbeiten am Wasserleitungshausanschluss notwendig sein, so werden diese vom Vertragsunternehmen des Eigenbetriebes durchgeführt.
Eine Änderung oder Erneuerung am Hausanschluss, die im Interesse des Anschlussnehmers liegt, kann nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Eigenbetrieb berücksichtigt werden. Die Kosten hierfür gehen dann zu Lasten des Grundstückseigentümers als Anschlussnehmer. Der Eigenbetrieb weist darauf hin, dass es während des Zählerwechsels am betroffenen Hausanschluss notwendig ist, die Wasserversorgung kurzzeitig zu unterbrechen.
